Andreas Boehler kann in allen Projektphasen moderne Tools, KI-gestützte Workflows, 3D-, Motion-, Virtual-Production-, Compositing- und Automatisierungstechniken einsetzen, sofern dies fachlich sinnvoll ist und dem Projektziel dient. Dies kann insbesondere Recherche, Konzeptentwicklung, Moodboards, Bildentwicklung, Layout, Textarbeit, Schnittvorbereitung, KI-gestützte Retusche, Compositing, teilweise oder vollständige Neugenerierung von Bild- und Bewegtbildinhalten, Postproduktion, Prototyping, Automatisierung und Qualitätssicherung betreffen. Solche Verfahren können damit Bestandteil der vereinbarten kreativen und technischen Arbeitsweise sein, auch wenn nicht jeder einzelne Arbeitsschritt im Angebot gesondert aufgeführt wird.
Soll der Einsatz generativer oder KI-gestützter Verfahren wegen interner Richtlinien, Geheimhaltung, Datenschutz, möglicher Modell- oder Trainingsnutzung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, muss der Auftraggeber dies vor Vertragsschluss, spätestens jedoch vor Übergabe schutzbedürftiger Materialien, ausdrücklich in Textform, zum Beispiel per E-Mail, mitteilen. Andreas Boehler prüft dann, ob und unter welchen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Bedingungen ein vollständig oder teilweise KI-freier Workflow möglich ist. Daraus entstehender Mehraufwand, abweichende Ergebnisse oder zusätzliche Fremdkosten werden vor Leistungsbeginn abgestimmt.
Ein unterbliebener Widerspruch ersetzt keine datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung und keine gesonderte Freigabe zur Verarbeitung vertraulicher, personenbezogener oder besonders geschützter Inhalte. Vertrauliche Kundendaten, unveröffentlichte Projektmaterialien, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, interne Unterlagen, Rohdaten oder nicht freigegebene Marken- und Kampagneninhalte werden nach Möglichkeit nur in solchen KI-, Cloud- oder Softwareumgebungen verarbeitet, bei denen eine Nutzung dieser Inhalte zum Training allgemeiner KI-Modelle nicht vorgesehen ist oder deaktiviert werden kann.
Eine Verwendung von Kundendaten oder Projektmaterialien für Trainings-, Fine-Tuning-, Modellanpassungs- oder Datensatz-Zwecke erfolgt nur, wenn dies für den konkreten Auftrag ausdrücklich erforderlich ist und vorab in Textform vereinbart wurde. In diesem Fall werden Zweck, Umfang, Art der Daten, eingesetzte Systeme, Verantwortlichkeiten und erforderliche Freigaben oder Einwilligungen gesondert abgestimmt.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Referenzbilder, Personenabbildungen, Stimmen, Marken, Designs, Texte, Musik, Produkte und sonstige Eingaben für den vereinbarten KI-Workflow verwendet werden dürfen. Eine täuschende Nachbildung realer Personen, Stimmen oder geschützter Gestaltungen sowie die gezielte Imitation konkret benannter lebender Kreativer wird nur nach gesonderter rechtlicher und inhaltlicher Prüfung umgesetzt.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG setzt urheberrechtlicher Werkschutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Bei rein automatisiert erzeugten Inhalten kann deshalb offen oder eingeschränkt sein, ob und in welchem Umfang eigener urheberrechtlicher Schutz entsteht. Schutzfähig können insbesondere menschlich geprägte Auswahl-, Bearbeitungs-, Kompositions-, Regie-, Retusche- und Gestaltungselemente sein. Andreas Boehler überträgt nur solche Nutzungsrechte, die ihm selbst zustehen oder wirksam eingeräumt wurden; eine Garantie für ausschließliche Rechte an rein generierten Bestandteilen wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich zugesagt und rechtlich geprüft wurde.
Die Rechtsprechung zu Trainingsdaten und KI-Ausgaben entwickelt sich fortlaufend. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im Verfahren 5 U 104/24 die Nutzung eines Bildes bei der Erstellung eines nicht kommerziellen Bild-Text-Datensatzes im dort entschiedenen Einzelfall nicht untersagt. Daraus folgt keine allgemeine Freigabe jedes kommerziellen Modelltrainings oder jeder KI-Ausgabe. Das Landgericht München I hat im noch nicht rechtskräftigen Urteil 42 O 14139/24 bei weitgehend originalgetreu reproduzierten Liedtexten urheberrechtliche Ansprüche bejaht. Deshalb werden erkennbare Übernahmen geschützter Werke, Marken oder Persönlichkeitsmerkmale nach Möglichkeit vermieden und auffällige Ergebnisse im vereinbarten Umfang menschlich geprüft; eine technisch absolute Ähnlichkeits- oder Rechtefreiheit kann ohne gesonderte Rechteprüfung nicht garantiert werden.
Für Text und Data Mining gelten insbesondere § 44b UrhG und bei wissenschaftlicher Forschung § 60d UrhG. Ob ein Training, Fine-Tuning oder eine Datensatznutzung darunter fällt, hängt unter anderem von rechtmäßigem Zugang, Zweck, Nutzungsvorbehalten und Beteiligten ab. Weder diese gesetzlichen Schranken noch die Auswahl eines marktüblichen KI-Anbieters begründen automatisch eine umfassende Nutzungsbefugnis für beliebige Eingabe- oder Ausgabedaten.
KI-generierte oder wesentlich KI-manipulierte Inhalte werden gekennzeichnet, soweit dies gesetzlich, insbesondere nach den Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2024/1689, aufgrund von Plattformregeln oder nach dem vereinbarten Nutzungskontext erforderlich ist. Bei offensichtlich künstlerischen, fiktionalen oder werblichen Inhalten kann die Kennzeichnung in einer Weise erfolgen, die Darstellung und Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigt. Der Auftraggeber darf erforderliche Herkunfts- oder KI-Kennzeichnungen bei der Veröffentlichung nicht entfernen.
KI-Anbieter, Modelle, Funktionen, Lizenzbedingungen, Trainingsoptionen und Verfügbarkeiten können sich während eines Projekts ändern. Andreas Boehler darf ein fachlich vergleichbares System oder einen konventionellen Workflow einsetzen, wenn das ursprünglich vorgesehene System nicht verfügbar, nicht mehr vertretbar oder mit den vereinbarten Schutzanforderungen nicht vereinbar ist. Wesentliche Auswirkungen auf Ergebnis, Kosten oder Timing werden vorab abgestimmt.
Der Einsatz solcher Tools begründet keine Garantie für bestimmte rechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität, Plattformakzeptanz, vollständige Trainingsfreiheit, Modellverfügbarkeit oder weltweite Rechtefreiheit, sofern diese Punkte nicht ausdrücklich geprüft und vereinbart werden. Eine gesonderte rechtliche Clearance, Marken-, Design-, Persönlichkeits- oder Urheberrechtsrecherche ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde; Rechtsberatung wird nicht erbracht.