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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Film, Fotografie und Design.

Diese Bedingungen regeln Zusammenarbeit, Leistungen, Vergütung, Ausfallhonorare und Nutzungsrechte für Projekte mit Andreas Boehler.

Stand 25.07.2026

AGB für kreative Dienstleistungen, Produktionen und Nutzungsrechte.

01

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Andreas Boehler, insbesondere für Filmproduktion, Fotografie, DoP- und Kameraarbeit, Art Direction, Design, Branding, Motion Design, Postproduktion, KI-gestützte Workflows, Beratung, Konzeption und Projektbegleitung.

Sie gelten vorrangig gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Agenturen, Marken, Firmen und sonstigen geschäftlichen Auftraggebern. Für Verbraucher gelten sie nur, soweit gesetzlich zulässig und keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Andreas Boehler ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vertrag, Briefing, Kostenvoranschlag oder in einer schriftlichen Projektbestätigung gehen diesen AGB vor.

02

Vertragsschluss und Projektgrundlage

Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot annimmt, eine Produktion verbindlich bucht, eine Leistung beauftragt oder Andreas Boehler mit der Durchführung beginnt und der Auftraggeber dies veranlasst oder duldet.

Projektgrundlage sind das jeweilige Angebot, das Briefing, abgestimmte Timings, vereinbarte Deliverables, technische Spezifikationen, Budgetrahmen, Nutzungskontext und gegebenenfalls Treatment, Moodboard, Shotlist, Storyboard, Produktionsplan oder Designrichtung.

Schätzungen zu Aufwand, Drehtagen, Postproduktion, Retusche oder Abstimmungsrunden beruhen auf dem Stand des Briefings. Ändert sich der Umfang, können Aufwand, Honorar und Timing angepasst werden.

Rangfolge der Vertragsunterlagen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird: individuelle schriftliche Vereinbarung oder angenommenes Angebot, bestätigtes Briefing und Leistungsbeschreibung, anschließend diese AGB. Spätere Freigaben und Change Requests ergänzen den Vertrag nur für den jeweils bestätigten Umfang.

03

Dienstvertrag und Werkvertrag

Leistungen können je nach Inhalt als Dienstvertrag oder Werkvertrag einzuordnen sein. Ein Dienstvertrag betrifft Tätigkeiten, Beratung, Kamera- oder DoP-Einsatz, Regie, Art Direction, Projektbegleitung, Konzeptentwicklung, Recherche, Setbetreuung, Schnittbegleitung oder sonstige Leistungen, bei denen die fachgerechte Tätigkeit geschuldet wird, aber kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg garantiert ist.

Ein Werkvertrag betrifft klar definierte Ergebnisse wie einen finalen Film, ein Foto-Set, ein Designsystem, ein Logo, eine Kampagne, Schnittfassungen, Motion Graphics, Retusche-Ergebnisse oder sonstige ausdrücklich vereinbarte Deliverables.

Bei gemischten Projekten gelten die jeweiligen Regeln nach dem Schwerpunkt und dem konkret geschuldeten Leistungsteil. Die bloße Bezeichnung als Projekt, Produktion, Kampagne oder Paket entscheidet nicht allein über die rechtliche Einordnung. Kreative, strategische und beratende Leistungen bleiben Dienstleistungsbestandteile, auch wenn sie in ein späteres Werk einfließen.

Bei Dienst- und Beratungsleistungen werden eine sorgfältige, fachgerechte Tätigkeit und die vereinbarten Arbeitsschritte geschuldet, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher, medialer oder kommunikativer Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Rankings, Verkaufszahlen, Conversion Rates, Award-Ergebnisse, Plattformfreigaben oder Reaktionen des Publikums garantiert.

Andreas Boehler erbringt seine Leistungen selbstständig und bestimmt die kreative und technische Durchführung im Rahmen des Briefings eigenverantwortlich. Die Beauftragung begründet kein Arbeitsverhältnis, keine persönliche Abhängigkeit und keine Exklusivität, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

04

Leistungsumfang

Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot oder in der Projektbestätigung beschriebenen Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, Fassungen, Formatanpassungen, Rohdaten, offene Projektdateien, Quellmaterialien, zusätzliche Drehtage, zusätzliche Abstimmungen, Sprachaufnahmen, Musiklizenzen, Modelhonorare, Locations, Requisiten, Reisekosten, Spezialtechnik, Archivmaterial, Übersetzungen, Untertitel, Freigabeprozesse, rechtliche Prüfungen oder Medienbuchungen sind nicht automatisch enthalten.

Gestalterische Vorschläge, Treatments, Layouts, Moodboards, Konzepte, Testbilder, Rohschnitte und Entwürfe sind Arbeitsstände. Sie dürfen ohne ausdrückliche Freigabe nicht veröffentlicht, verändert, an Dritte weitergegeben oder produktiv genutzt werden.

Andreas Boehler darf zur Leistungserbringung geeignete freie Mitarbeitende, Assistenzen, Studios, Postproduktions-, Technik-, KI-, Hosting- oder sonstige Spezialdienstleister einsetzen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt Andreas Boehler, soweit Fremdleistungen nicht ausdrücklich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers gebucht werden.

Termine und Meilensteine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Liefer- und Produktionszeiten verlängern sich angemessen, wenn Mitwirkungen, Freigaben, Daten, Produkte, Zugänge oder Zahlungen verspätet eingehen oder sich der Leistungsumfang ändert.

05

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Informationen, Materialien, Freigaben, Zugänge, CI-Vorgaben, Logos, Texte, Produkte, Ansprechpartner, Drehorte und Timings rechtzeitig und vollständig bereit.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass überlassene Materialien, Marken, Logos, Musik, Texte, Bilder, Produkte, Claims, medizinische oder technische Aussagen und sonstige Inhalte rechtmäßig verwendet werden dürfen. Er ist für produkt-, wettbewerbs-, heilmittel-, berufs-, marken-, persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Freigaben verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich von Andreas Boehler übernommen werden.

Verzögerungen, Mehraufwand oder Ausfälle, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, können zusätzlich berechnet werden und verschieben vereinbarte Timings angemessen.

Feedback und Korrekturen sind je Abstimmungsrunde gesammelt, eindeutig und durch eine entscheidungsbefugte Ansprechperson zu übermitteln. Widersprüchliche Einzelrückmeldungen verschiedener Beteiligter, nachträgliche Richtungswechsel oder nicht gebündeltes Feedback können als zusätzlicher Aufwand behandelt werden.

06

Änderungen und Abstimmungsrunden

Enthält das Angebot eine bestimmte Anzahl an Korrektur-, Feedback- oder Abstimmungsrunden, sind nur diese enthalten. Weitere Änderungen werden nach Aufwand oder nach gesondertem Angebot berechnet.

Änderungswünsche, die über das vereinbarte Briefing hinausgehen, insbesondere neue Zielgruppen, neue Formate, zusätzliche Schnittfassungen, andere Lookrichtungen, geänderte Text- oder Claim-Grundlagen, neue Sprachversionen, zusätzliche Retuschen oder spätere Formatadaptionen, gelten als Change Requests.

Freigaben durch den Auftraggeber gelten als verbindlich. Werden nach Freigabe Änderungen verlangt, können bereits erbrachte und zusätzliche Leistungen berechnet werden.

07

Vergütung, Fremdkosten und Zahlung

Alle Honorare verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fremdkosten, Reisekosten, Übernachtungen, Spesen, Miettechnik sowie Kosten für Studio, Location, Casting, Models, Sprachaufnahmen, Musik, Stockmaterial, KI, Cloud, Rendering, Labor, Kurier oder Lizenzen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich enthalten sind.

Sofern im Angebot kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, werden größere Produktionen, länger laufende Projekte und Aufträge mit verbindlich reservierten Produktionszeiten in mindestens zwei Schritten abgerechnet: 50 % der vereinbarten Projektvergütung werden mit Beauftragung und vor Produktionsbeginn als erste Abschlagszahlung fällig; die verbleibenden 50 % werden nach Fertigstellung beziehungsweise bei werkvertraglichen Leistungen mit Abnahme der vereinbarten Deliverables fällig. Andreas Boehler kann mit der Leistung beginnen, sobald die erste Abschlagszahlung eingegangen ist.

Bei Projekten mit mehreren klar abgrenzbaren Phasen können Konzept, Vorproduktion, Produktion, Postproduktion und finale Auslieferung nach zusätzlichen, im Angebot bezeichneten Meilensteinen abgerechnet werden. Zeitbasierte oder fortlaufende Dienstleistungen können monatlich oder nach Leistungsabschnitten abgerechnet werden. Bereits beauftragte Fremdleistungen, Lizenzen, Reisekosten, Studios, Technik, Crew oder sonstige Auslagen können vor ihrer Buchung vollständig als Vorschuss verlangt werden.

Andreas Boehler kann angemessene Abschlagszahlungen auch dann verlangen, wenn dies wegen des Projektverlaufs, zusätzlicher Beauftragungen oder werthaltiger bereits erbrachter Teilleistungen sachlich gerechtfertigt ist. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verzögert sich eine fällige Abschlagszahlung, verschieben sich reservierte Termine und Lieferfristen angemessen; eine weitere Leistungspflicht besteht bis zum Zahlungseingang nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Bei Zahlungsverzug können gesetzliche Verzugszinsen und notwendige Mahn- oder Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden. Bis zur vollständigen Zahlung können weitere Leistungen, finale Dateien, offene Projektdateien, Freigaben, Nutzungsrechte, Buyouts und Lizenznachweise im gesetzlich zulässigen Umfang zurückbehalten werden.

Besteht der Zahlungsrückstand länger als 14 Kalendertage nach Fälligkeit und bleibt eine Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen erfolglos, darf Andreas Boehler die weitere Bearbeitung und Auslieferung bis zur vollständigen Zahlung vorübergehend aussetzen. Dies gilt nicht, soweit der rückständige Betrag im Verhältnis zum Gesamtauftrag nur geringfügig ist oder die Aussetzung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Umfasst der Auftrag ein von Andreas Boehler technisch betriebenes Hosting, eine laufend betreute Website, einen geschützten Download, eine Galerie oder einen vergleichbaren Onlinedienst, kann der Zugang nach erfolgloser Nachfrist und vorheriger Ankündigung vorübergehend gesperrt oder durch einen neutralen Wartungshinweis ersetzt werden. Eine Löschung von Kundendaten erfolgt dadurch nicht. Systeme, die der Auftraggeber selbst oder ein nicht von Andreas Boehler beauftragter Dritter betreibt, werden nicht eigenmächtig verändert oder abgeschaltet.

Die Wiederaufnahme ausgesetzter Arbeiten, die Reaktivierung eines Hostings, erneute Deployments, Datenwiederherstellung, zusätzliche Administration und erneut erforderliche Buchungen können nach tatsächlichem Aufwand sowie zuzüglich notwendiger Fremdkosten berechnet werden. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.

08

Reservierung, Verschiebung und Ausfallhonorar

Gebuchte Produktions-, Dreh-, Shooting-, Regie-, DoP-, Kamera-, Postproduktions- oder Beratungszeiträume werden verbindlich reserviert. Wird ein Termin durch den Auftraggeber abgesagt oder verschoben, kann Andreas Boehler ein Ausfallhonorar verlangen, weil geblockte Zeiten meist nicht kurzfristig anderweitig belegt werden können.

Die Regelung gilt ausdrücklich für Film- und Videodrehs, Fotoshootings, Studiozeiten, Prelight-, Technik-, Reise-, Casting-, Probe-, Aufnahme- und Postproduktionstermine sowie verbindlich reservierte Crew- und Dienstleistertage. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Zugang der Absage oder Verschiebung bei Andreas Boehler in Textform.

Soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, gilt bei Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber: bis 14 Kalendertage vor Termin 30 % des vereinbarten Honorars für die betroffenen Leistungen, 13 bis 7 Kalendertage vorher 50 %, 6 bis 2 Kalendertage vorher 75 %, ab 48 Stunden vor Termin oder bei Nichterscheinen 100 %. Bereits entstandene Fremdkosten, Stornokosten und nicht mehr abwendbare Verpflichtungen werden zusätzlich berechnet.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Andreas Boehler rechnet ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten an, soweit diese tatsächlich entstehen.

Wetter-, Motiv-, Produkt-, Location-, Verfügbarkeits-, Freigabe- oder Organisationsrisiken, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gelten als Verschiebung durch den Auftraggeber. Bei höherer Gewalt, Krankheit, behördlichen Maßnahmen, Sicherheitsrisiken oder sonstigen unverschuldeten Ereignissen werden die Parteien einen angemessenen Ersatztermin oder eine sachgerechte Anpassung abstimmen.

Kann ein Termin von Andreas Boehler aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, wird vorrangig ein Ersatztermin oder, nach Abstimmung, ein fachlich geeigneter Ersatz angeboten. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

09

Nutzungsrechte und Buyout

Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte an Konzepten, Filmen, Fotos, Designs, Texten, Layouts, Motion Graphics, Schnittfassungen, Composings, Retuschen, Looks, Projektdateien und sonstigen kreativen Leistungen verbleiben bei Andreas Boehler oder den jeweiligen Rechteinhabern, soweit gesetzlich nicht anders geregelt.

Der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte nur in dem Umfang, der im Angebot oder Vertrag ausdrücklich beschrieben ist. Nutzungsrechte können einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich, inhaltlich, medial und nach Nutzungsarten beschränkt eingeräumt werden. Nicht ausdrücklich eingeräumte Nutzungen bleiben vorbehalten.

Ein Buyout bedeutet kein Verkauf des Urheberrechts, sondern eine erweiterte oder umfassende Lizenz für bestimmte Nutzungsarten. Der Umfang eines Buyouts muss konkret festgelegt werden, insbesondere Medien, Kanäle, Gebiet, Laufzeit, Exklusivität, Bearbeitungsrechte, Unterlizenzierung, Paid Media, TV, Kino, Out of Home, Social Ads, Print, Packaging, interne Nutzung, Presse und Archivnutzung.

Ist kein Buyout vereinbart, umfasst die Rechteeinräumung nur die im Vertrag vorausgesetzte Erstnutzung. Jede zusätzliche Nutzung, Verlängerung, territoriale Erweiterung, bezahlte Werbeschaltung, Bearbeitung, Weitergabe an verbundene Unternehmen, Nutzung durch Agenturen oder Dritte, KI-Training, Stock-Verwertung oder Archiv-/Datenbanknutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

Nutzungsrechte gehen grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Eine vor vollständiger Zahlung ausnahmsweise gestattete Vorab-, Prüf- oder Testnutzung ist jederzeit widerruflich und begründet keinen endgültigen Rechteübergang. Bleibt eine wesentliche fällige Vergütung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unbezahlt, kann Andreas Boehler eine vorläufig eingeräumte Nutzungserlaubnis und noch nicht vollständig bezahlte Buyouts oder Lizenzerweiterungen für die Zukunft aus wichtigem Grund beenden, soweit dies gesetzlich zulässig und verhältnismäßig ist. Nach Zugang der Erklärung ist die betroffene Nutzung einzustellen; bereits vollständig bezahlte, wirksam und endgültig eingeräumte Rechte bleiben unberührt.

Eine Nutzung ohne bestehende oder wegen Zahlungsverzugs noch nicht wirksam gewordene Lizenz kann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslösen. Kosten für Rechteprüfung, Dokumentation, erneute Lizenzierung, Reaktivierung und erforderliche Rechtsverfolgung können im gesetzlich zulässigen Umfang zusätzlich berechnet oder geltend gemacht werden.

10

Bildrechte, Personenrechte und Veröffentlichungen

Der Auftraggeber ist für die Einholung und Dokumentation erforderlicher Einwilligungen und Freigaben verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich von Andreas Boehler übernommen werden. Das betrifft insbesondere Personen auf Fotos oder in Filmen, Mitarbeitende, Models, Schauspieler, Testimonials, Patienten, Minderjährige, Locations, Kunstwerke, Marken, Produkte, Musik und sonstige Rechte Dritter.

Bei Personenaufnahmen dürfen Bilder und Filme nur im vereinbarten Kontext genutzt werden. Sensible Kontexte, politische, religiöse, medizinische, pharmazeutische, intime oder rufrelevante Nutzungen bedürfen einer ausdrücklichen Freigabe.

Andreas Boehler darf abgeschlossene Arbeiten für Eigenwerbung, Portfolio, Website, Social Media, Award-Einreichungen, Präsentationen und Showreel nutzen, sofern dem keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen, Sperrfristen, NDAs oder ausdrücklich vereinbarte Einschränkungen entgegenstehen.

11

Rohdaten, Projektdateien und Archivierung

Rohdaten, RAW-Dateien, ungeschnittenes Videomaterial, Projektdateien, offene Layouts, Schnittprojekte, 3D-Dateien, Compositing-Dateien, Presets, LUTs, Prompt-Strukturen, KI-Workflows und sonstige Arbeitsdateien sind nicht Teil der Lieferung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart und vergütet werden.

Andreas Boehler ist nicht verpflichtet, Projektdaten dauerhaft zu archivieren. Eine Archivierung, erneute Bereitstellung oder Datenmigration kann gesondert angeboten und berechnet werden. Der Auftraggeber ist für Sicherung und Archivierung gelieferter finaler Dateien verantwortlich.

12

Abnahme und Mängel

Bei werkvertraglichen Leistungen prüft der Auftraggeber gelieferte Ergebnisse unverzüglich und teilt konkrete Mängel oder Abweichungen vom vereinbarten Briefing in Textform mit. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen keine Rückmeldung und wird das Werk genutzt oder veröffentlicht, gilt es als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.

Subjektive Geschmacksänderungen nach Freigabe, neue Briefingvorgaben, geänderte Marketingziele, nachträgliche Claim- oder Rechtsfreigaben sowie spätere Wünsche nach anderer Tonalität gelten nicht als Mangel, wenn die Leistung dem vereinbarten Briefing entspricht.

Bei berechtigten Mängeln hat Andreas Boehler zunächst das Recht zur Nachbesserung. Der Auftraggeber stellt dafür die notwendigen Informationen und Materialien bereit.

Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde. Zwingende gesetzliche Mängelrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

13

KI, Virtual Production und neue Technologien

Andreas Boehler kann in allen Projektphasen moderne Tools, KI-gestützte Workflows, 3D-, Motion-, Virtual-Production-, Compositing- und Automatisierungstechniken einsetzen, sofern dies fachlich sinnvoll ist und dem Projektziel dient. Dies kann insbesondere Recherche, Konzeptentwicklung, Moodboards, Bildentwicklung, Layout, Textarbeit, Schnittvorbereitung, KI-gestützte Retusche, Compositing, teilweise oder vollständige Neugenerierung von Bild- und Bewegtbildinhalten, Postproduktion, Prototyping, Automatisierung und Qualitätssicherung betreffen. Solche Verfahren können damit Bestandteil der vereinbarten kreativen und technischen Arbeitsweise sein, auch wenn nicht jeder einzelne Arbeitsschritt im Angebot gesondert aufgeführt wird.

Soll der Einsatz generativer oder KI-gestützter Verfahren wegen interner Richtlinien, Geheimhaltung, Datenschutz, möglicher Modell- oder Trainingsnutzung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, muss der Auftraggeber dies vor Vertragsschluss, spätestens jedoch vor Übergabe schutzbedürftiger Materialien, ausdrücklich in Textform, zum Beispiel per E-Mail, mitteilen. Andreas Boehler prüft dann, ob und unter welchen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Bedingungen ein vollständig oder teilweise KI-freier Workflow möglich ist. Daraus entstehender Mehraufwand, abweichende Ergebnisse oder zusätzliche Fremdkosten werden vor Leistungsbeginn abgestimmt.

Ein unterbliebener Widerspruch ersetzt keine datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung und keine gesonderte Freigabe zur Verarbeitung vertraulicher, personenbezogener oder besonders geschützter Inhalte. Vertrauliche Kundendaten, unveröffentlichte Projektmaterialien, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, interne Unterlagen, Rohdaten oder nicht freigegebene Marken- und Kampagneninhalte werden nach Möglichkeit nur in solchen KI-, Cloud- oder Softwareumgebungen verarbeitet, bei denen eine Nutzung dieser Inhalte zum Training allgemeiner KI-Modelle nicht vorgesehen ist oder deaktiviert werden kann.

Eine Verwendung von Kundendaten oder Projektmaterialien für Trainings-, Fine-Tuning-, Modellanpassungs- oder Datensatz-Zwecke erfolgt nur, wenn dies für den konkreten Auftrag ausdrücklich erforderlich ist und vorab in Textform vereinbart wurde. In diesem Fall werden Zweck, Umfang, Art der Daten, eingesetzte Systeme, Verantwortlichkeiten und erforderliche Freigaben oder Einwilligungen gesondert abgestimmt.

Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Referenzbilder, Personenabbildungen, Stimmen, Marken, Designs, Texte, Musik, Produkte und sonstige Eingaben für den vereinbarten KI-Workflow verwendet werden dürfen. Eine täuschende Nachbildung realer Personen, Stimmen oder geschützter Gestaltungen sowie die gezielte Imitation konkret benannter lebender Kreativer wird nur nach gesonderter rechtlicher und inhaltlicher Prüfung umgesetzt.

Nach § 2 Abs. 2 UrhG setzt urheberrechtlicher Werkschutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Bei rein automatisiert erzeugten Inhalten kann deshalb offen oder eingeschränkt sein, ob und in welchem Umfang eigener urheberrechtlicher Schutz entsteht. Schutzfähig können insbesondere menschlich geprägte Auswahl-, Bearbeitungs-, Kompositions-, Regie-, Retusche- und Gestaltungselemente sein. Andreas Boehler überträgt nur solche Nutzungsrechte, die ihm selbst zustehen oder wirksam eingeräumt wurden; eine Garantie für ausschließliche Rechte an rein generierten Bestandteilen wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich zugesagt und rechtlich geprüft wurde.

Die Rechtsprechung zu Trainingsdaten und KI-Ausgaben entwickelt sich fortlaufend. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im Verfahren 5 U 104/24 die Nutzung eines Bildes bei der Erstellung eines nicht kommerziellen Bild-Text-Datensatzes im dort entschiedenen Einzelfall nicht untersagt. Daraus folgt keine allgemeine Freigabe jedes kommerziellen Modelltrainings oder jeder KI-Ausgabe. Das Landgericht München I hat im noch nicht rechtskräftigen Urteil 42 O 14139/24 bei weitgehend originalgetreu reproduzierten Liedtexten urheberrechtliche Ansprüche bejaht. Deshalb werden erkennbare Übernahmen geschützter Werke, Marken oder Persönlichkeitsmerkmale nach Möglichkeit vermieden und auffällige Ergebnisse im vereinbarten Umfang menschlich geprüft; eine technisch absolute Ähnlichkeits- oder Rechtefreiheit kann ohne gesonderte Rechteprüfung nicht garantiert werden.

Für Text und Data Mining gelten insbesondere § 44b UrhG und bei wissenschaftlicher Forschung § 60d UrhG. Ob ein Training, Fine-Tuning oder eine Datensatznutzung darunter fällt, hängt unter anderem von rechtmäßigem Zugang, Zweck, Nutzungsvorbehalten und Beteiligten ab. Weder diese gesetzlichen Schranken noch die Auswahl eines marktüblichen KI-Anbieters begründen automatisch eine umfassende Nutzungsbefugnis für beliebige Eingabe- oder Ausgabedaten.

KI-generierte oder wesentlich KI-manipulierte Inhalte werden gekennzeichnet, soweit dies gesetzlich, insbesondere nach den Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2024/1689, aufgrund von Plattformregeln oder nach dem vereinbarten Nutzungskontext erforderlich ist. Bei offensichtlich künstlerischen, fiktionalen oder werblichen Inhalten kann die Kennzeichnung in einer Weise erfolgen, die Darstellung und Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigt. Der Auftraggeber darf erforderliche Herkunfts- oder KI-Kennzeichnungen bei der Veröffentlichung nicht entfernen.

KI-Anbieter, Modelle, Funktionen, Lizenzbedingungen, Trainingsoptionen und Verfügbarkeiten können sich während eines Projekts ändern. Andreas Boehler darf ein fachlich vergleichbares System oder einen konventionellen Workflow einsetzen, wenn das ursprünglich vorgesehene System nicht verfügbar, nicht mehr vertretbar oder mit den vereinbarten Schutzanforderungen nicht vereinbar ist. Wesentliche Auswirkungen auf Ergebnis, Kosten oder Timing werden vorab abgestimmt.

Der Einsatz solcher Tools begründet keine Garantie für bestimmte rechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität, Plattformakzeptanz, vollständige Trainingsfreiheit, Modellverfügbarkeit oder weltweite Rechtefreiheit, sofern diese Punkte nicht ausdrücklich geprüft und vereinbart werden. Eine gesonderte rechtliche Clearance, Marken-, Design-, Persönlichkeits- oder Urheberrechtsrecherche ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde; Rechtsberatung wird nicht erbracht.

14

Geheimhaltung

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, unveröffentlichte Kampagnen, interne Unterlagen, Zugangsdaten, Produktionspläne, Strategien, Budgets, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse vertraulich.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

15

Haftung

Andreas Boehler haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Andreas Boehler nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, ausgebliebene Marketingwirkung, Plattformentscheidungen, Reichweiten, Verkäufe, Rankings oder sonstige wirtschaftliche Erwartungen besteht nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart.

Der Auftraggeber haftet für Inhalte, Materialien, Freigaben und Rechtsverletzungen, die aus seiner Sphäre stammen. Er stellt Andreas Boehler von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten, Aussagen, Materialien oder Nutzungen beruhen.

16

Kündigung und Projektabbruch

Eine Kündigung oder ein Projektabbruch durch den Auftraggeber lässt den Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen, reservierte Zeiten, Fremdkosten und Ausfallhonorare unberührt. Bereits begonnene Konzept-, Produktions-, Postproduktions- oder Designleistungen werden nach Aufwand oder nach dem vereinbarten Projektstand abgerechnet.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt, fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet oder die Fortsetzung des Projekts unzumutbar wird.

Bei einem Werkvertrag bleiben die gesetzlichen Folgen einer freien Kündigung, insbesondere die Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs, unberührt. Nach einer Kündigung können beide Parteien eine nachvollziehbare Feststellung des bis dahin erreichten Leistungsstands verlangen.

17

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Andreas Boehler.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen von Projektvereinbarungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.

Gegenüber Verbrauchern gelten Gerichtsstands-, Widerrufs-, Gewährleistungs- und sonstige zwingende Schutzvorschriften uneingeschränkt. Soweit für einen im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird darüber gesondert belehrt; mit einer Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen begonnen.